© www.rentenversicherung-vergleichen.net
Eine flexible und sichere
Form des langfristigen
Vermögensaufbaus der
Altersvorsorge ist die private
Rentenversicherung.
Vergleichen Sie sofort Online
und erhalten Sie das beste
Angebot.
Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung ab
01.01.2015
0. Änderungen im Rentenversicherungsrecht
Zum 01.01.2015 treten zahlreiche rentenversicherungsrechtliche Änderungen in Kraft. Die Spannweite reicht vom Beitragssatz über die
Beitragsbemessungsgrenze, freiwillige Versicherung, Altersgrenzenanhebung bis zu den kurzfristigen Minijobs.
1. Beitragssatz
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt von 18,9 auf 18,7 Prozent, also um 0,2 Prozentpunkte.
2. Minijobs
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind kurzfristige Beschäftigungen versicherungsfrei. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt für eine
Übergangszeit vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2018 vor, sofern sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70
Arbeitstage befristet ist (bisher zwei Monate oder 50 Arbeitstage). Diese Regelung gilt nur dann, wenn die Beschäftigung bei einem
Arbeitsentgelt von über 450 Euro nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
3. Anhebung der Altersgrenzen wegen Rente mit 67
Für 1950 geborene Versicherte ohne besondere Vertrauensschutzregelungen, die 2015 65 Jahre alt werden, steigt die Altersgrenze um einen
Monat auf 65 Jahre und vier Monate.
4. Beitragsbemessungsgrenze
In den alten Bundesländern steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung von monatlich 5.950 auf 6.050 Euro und in den
neuen Bundesländern von 5.000 auf 5.200 Euro. Bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrages wird das Arbeitseinkommen oder
Arbeitsentgelt berücksichtigt. Der Höchstbetrag wird durch die Beitragsbemessungsgrenze festgelegt. Das den Höchstbetrag übersteigende
Einkommen ist für die Beitragshöhe nicht relevant.
5. Freiwillige Versicherung
Wer nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, mindestens 16 Jahre alt ist und seinen Wohnsitz in
Deutschland hat, kann freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten. Eine Altersvollrente ist allerdings nicht möglich.
Sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern sinkt der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung um 0,90 Euro von 85,05 auf
84,15 Euro im Monat. Der Höchstbeitrag steigt um 6,80 Euro von 1.124,55 auf 1.131,35 Euro monatlich in den alten Bundesländern und in den
neuen Bundesländern um 27,40 Euro von 945,00 auf 972,40 Euro.
6. Beitragssatz zur Krankenkasse
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sinkt von 15,5 auf 14,6 Prozent. Pflichtversicherte Rentner tragen 50
Prozent des Beitrages, die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung. Außerdem können Krankenkassen einen vom Rentner allein zu
tragenden Zusatzbeitrag erheben.
7. Beitragssatz zur Pflegeversicherung
Pflichtversicherte Rentner haben den von 2,05 auf 2,35 Prozent um 0,30 Prozent steigenden Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung allein
zu tragen. Ein Beitragszuschlag von 0,25 Prozent wird bei kinderlosen Rentnern erhoben, die nach dem 31.12.1939 geboren wurden.